Reifenwahl

    • Offizieller Beitrag

    Moin Zusammen,


    bei uns auf dem Bus habe ich die Estemo Felgen mit den passenden
    Continental SportContact in 245/45 ZR17 99Y drauf.
    Nun ist der Reifen mit ~180€ nicht gerade günstig.
    In der ABE steht halt die Markenbindung und diese Reifengröße für den 7 DZ drin.


    Welche Alternativen gibt es zu den Contireifen.
    Kann ich diese dann Problemlos fahren oder muss ich den neuen Hersteller der Reifen eintragen lassen?
    Fragen über Fragen.

  • wenn das Gutachten die Marke vorschreibt ,mußt du andere Eintragen lassen. Ist aber meistens Problemlos möglich ,solange der andere Hersteller eine E-Conforme Zertifizierung hat.
    Bei meine P2 waren auch nur Conti freigegeben. Die Hankook mussten eingetragen werden. Die liegen z.Z. bei 136 € pro Stk.
    Laufen übrigends wesentlich besser wie die Dunlop und Conti die ich vorher drauf hatte. Vorallem bei Nässe.

  • Zitat

    Original von Andi
    Dacht immer Reifenbindung gibt's nimma?
    Grad was dazu gefunden


    hi


    das hat ich dem volker auch schon alles vorgekaut.... :rolleyes:


    du musst nicht eintragen lassen. nur die vorgegebenentechnischen einheiten müssen eingehalten werden. marke = egal

    Nimm das Leben nicht so ernst, denn du kommst eh` nicht lebend raus..darum tragen moderne Helden ihr Erbgut virtuell in die Welt hinaus!

    • Offizieller Beitrag


    Das heißt, ich darf weiterhin 245er fahren von einem anderen Hersteller, aber schmaler nur mit einer Einzelabnahme.




  • Das ist nicht ganz richtig. Das gilt nur für neue Fahrzeuge und Serienbereifung.
    Hat der Felgenhersteller ein Gutachten oder eine ABE mit bestimmten Reifen beantragt und ausgestellt bekommen ,gilt die Markenbindung weiterhin.
    Der Felgenhersteller muß explizit in schriftlicher Form die Markenbindung für seine Felgen aufheben und dies mit einer neuen ABE oder Gutachten nachweisen.
    Wenn du also eine andere Marke wie im Gutachten angegeben fahren willst ,geht das nur mit einer §21 Abnahme beim TÜV. Und nur dort. Die DEKRA darf in Westdeutschland diese Prüfung nicht machen.
    Sprich also vorher mit deinem Prüfer.
    Hab das Thema schon durch wegen meiner P2 Felgen.

  • Zitat

    Original von Pio
    ...
    Das gilt nur für neue Fahrzeuge und Serienbereifung.
    ....


    neufahrzeuge und serienbereifung mit reifen(marken)bindung? das sollte es schon länger nicht mehr geben....



    dieses zitat ist nahezu identisch mit der entsprechenden anordnung:


    Zitat

    Auf Grund eines Beschwerdeverfahrens der Europäischen Kommission gegen die BRD hat das BMVBW das KBA angewiesen, mit Wirkung vom 01.03.2000 auf Eintragungen von Reifen- Fabrikatsbindungen bei Neufahrzeugen zu verzichten. Die vorhandenen Eintragungen bezüglich Fabrikatsbindung verlieren zum gleichen Termin ihre rechtliche Verbindlichkeit und sind nur noch als Empfehlungen zu betrachten. Begründung der Europäischen Kommission: Konsequente Anwendung der Reifenrichtlinie 92/23 EEC und damit u. a. Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse im Markt. Geltungsbereich: - alle PKW-Reifen, Transporter- und NFZ-Reifen - alle Geschwindigkeitsbereiche einschließlich ZR Konsequenzen für den Fahrzeughalter - Soweit ein bestimmtes Fabrikat durch Eintragung aus der Vergangenheit oder in sonstiger Weise (z. B. Betriebsanleitung) empfohlen wird, ist der Fahrzeughalter nicht mehr verpflichtet, die Empfehlung zu befolgen bzw. bei Abweichung ein Unbedenklichkeitsgutachten eines Sachverständigen einzuholen. - Der Fahrzeughalter ist jedoch in jedem Fall verpflichtet sicherzustellen, dass die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges durch die Verwendung nicht empfohlener Reifen nicht beeinträchtigt wird. Verfügt der Fahrzeughalter nicht selbst über die dazu erforderlichen Kenntnisse, handelt er in der Regel fahrlässig, wenn er sich insoweit nicht fachkundig beraten lässt.



    das mag ja bei dir anders gewesen sein, pio -- erforderlich war /ist es jedoch aktuell nicht.

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    3 Mal editiert, zuletzt von dr-no ()

  • Wenn ich aber Hier les, seh ich es so, das ich darf.


    Glaub am besten ma beim TÜV fragen, der sollst genau wissen, bzw. a die passenden Unterlagen haben.

    Schena Gruaß
    Andi

    "Euern Neid mussten wir uns schwer erarbeiten"
    und übrigens
    Satzzeichen sind keine Rudeltiere.

  • Zitat

    Original von volker v
    Das heißt, ich darf weiterhin 245er fahren von einem anderen Hersteller, aber schmaler nur mit einer Einzelabnahme.


    hi volker


    die reifengröße, traglast usw. muss natürlich der vorgabe entsprechen. die marke ist völlig egal. jede abweichung davon muss begutachtet und abgenommen werden.

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  • hier habe ich die die mitteilung vom KBA angehängt.


    auf der seite 27 kannst du die meinung, die ich hier vertrete schriflich nachlesen:


    [URL=http://www.kba.de/cln_031/nn_124384/DE/Presse/Jahresberichte/jahresbericht__2001__pdf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/jahresbericht_2001_pdf.pdf]KBA 2001[/URL]


    Zitat

    Fabrikatsbindung bei Reifen an mehrspurigen Fahrzeugen entfällt Die Kennzeichnung von Fahrzeugreifen ist international genormt und gibt – wenn auch verschlüsselt – insbesondere die Reifengröße sowie die zulässigen Radlasten und Höchstgeschwindigkeiten wieder. Die Abmessungen der Reifen wie Umfang, Hüllkurve etc. sind somit zwar grundsätzlich vorgegeben, allerdings lässt die Norm gewisse Toleranzen zu. Die Reifenhersteller nutzen bei ihren Fabrikaten diese Toleranzen und bieten Marken an, die zwar dieselbe Normkennzeichnung aufweisen, in ihren Maßen aber durchaus unterschiedlich sein können. Fahrzeughersteller nutzen diesen Umstand, und schöpfen in ihren Fahrzeugkonstruktionen die Möglichkeiten der Optik und der Fahreigenschaften weitestgehend aus. Bei der Erteilung von Typgenehmigungen für Fahrzeuge und Sonderräder (sog. Leichtmetallfelgen) schreibt das Kraftfahrt-Bundesamt deshalb in begründeten Fällen die Verwendung bestimmter Fabrikate vor. Jahrespressebericht 2001 25 Abweichend davon hat die Europäische Kommission im Rahmen eines Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland die Unzulässigkeit von Beschränkungen auf bestimmte Reifenfabrikate festgestellt. Vor dem Hintergrund der Gewährleistung des freien Handels wurde die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, die bisher geübte Praxis zu unterlassen. Das Kraftfahrt-Bundesamt leitete Maßnahmen ein, damit bei neuen Typgenehmigungen die Forderungen der Kommission sichergestellt wurden. In bestehenden Typgenehmigungen bleiben vorhandene Fabrikatsbindungen erhalten. Unabhängig davon, vor welchem technischen Hintergrund solche Bindungen ursprünglich genehmigt wurden, haben sie zukünftig allerdings nur noch empfehlenden Charakter. Auch die in den Fahrzeugpapieren vorhandenen Eintragungen haben keine direkte Rechtswirkung mehr und sind als Empfehlungen zu betrachten. Doch der Ersatz fabrikatsgebundener Reifen durch andere Reifen birgt eine gewisse Brisanz in sich. Dem Fahrzeughalter ist damit ein höheres Maß an Verantwortung übertragen worden. Er hat trotz des empfehlenden Charakters einer Eintragung in den Fahrzeugpapieren sicherzustellen, dass es auch bei Verwendung davon abweichender Reifen zu keiner Gefährdung kommen kann. Gefährdungen können beispielsweise aus unzureichendem Einbauraum, unzureichender Tragfähigkeit bei ZR-Reifen, nicht genormten Felgen-/ Reifenkombinationen oder aus von der ABS-Regelung nicht tolerierten Unterschieden der Abrollumfänge gleicher Reifengrößen resultieren. Verantwortungsbewusste Fahrzeughalter sollten in Zweifelsfällen Kontakt zum jeweiligen Kfz-Hersteller oder zu amtlich anerkannten Sachverständigen aufnehmen.


    wer nun dem KBA = Kraftfahrt- Bundesamt auch keinen glauben schenken will, der möge den gegenbeweis antreten....


    ps. das ganze wird jedoch nur bei mehrspurigen kraftfahrzeugen angewendet. bei motorrädern hat dies keine gültigkeit.

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    2 Mal editiert, zuletzt von dr-no ()

  • Doch der Ersatz fabrikatsgebundener Reifen durch andere Reifen birgt eine gewisse Brisanz in sich. Dem Fahrzeughalter ist damit ein höheres Maß an Verantwortung übertragen worden. Er hat trotz des empfehlenden Charakters einer Eintragung in den Fahrzeugpapieren sicherzustellen, dass es auch bei Verwendung davon abweichender Reifen zu keiner Gefährdung kommen kann. Gefährdungen können beispielsweise aus unzureichendem Einbauraum, unzureichender Tragfähigkeit bei ZR-Reifen, nicht genormten Felgen-/ Reifenkombinationen oder aus von der ABS-Regelung nicht tolerierten Unterschieden der Abrollumfänge gleicher Reifengrößen resultieren. Verantwortungsbewusste Fahrzeughalter sollten in Zweifelsfällen Kontakt zum jeweiligen Kfz-Hersteller oder zu amtlich anerkannten Sachverständigen aufnehmen.




    Dieser Zusatz ist der wichtige. Da keiner von uns die Unbedenklichkeit prüfen kann ,wrd im Schadensfall das Gericht immer zu deinen Lasten entscheiden ,wenn du die Abnahme nicht machen läßt

  • guten morgen



    der fahrzeughalter hat der verantwortung genüge getan, wenn der reifen den selben technischen spezifikationen entspricht. das sieht auch die aktuelle rechtsprechung so.


    schau dir dein zitat mal genauer an, pio...da geht es um "zweifelsfälle" und "sollte" -- nicht "jeder/immer" und "muss".


    für mich ist die sache noch immer zu 100% nachgewiesen, dass eine fabrikatbindung (und um die geht es dem volker) auch bei gebrauchtwagen nicht mehr gegeben ist. bei einem wechsel des fabrikats muss keine erneute begutachtung erfolgen. das sind bisher die belegten fakten.

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    Einmal editiert, zuletzt von dr-no ()