Zusatzscheinwerfer ???

  • M1 Kraft-Fz. bis 3,5 t und bis 9 Personen Beförderungskapazität


    Scheinwerfer für Fernlicht
    Anbringung: Vorgeschrieben für alle Kfz.-Klassen
    Anzahl: 2 oder 4 Stück, bei N3-Fz = 6 Stück.
    Anbauhöhe: Keine besonderen Vorschriften
    Anbaubreite: Keine besonderen Vorschriften, aber so angebracht,
    dass der Fahrer nicht von Reflektionen gestört wird.
    Elektrische Schaltung: Paarweise Zuschaltung von zusätzlichen Fernscheinwerfern
    zum Abblend- und Fernlicht ist zulässig. Beim
    Übergang zum Abblendlicht müssen alle Fernscheinwerfer
    gleichzeitig abschalten.
    Einschaltkontrolle: Blaue Kontrolleuchte


    somit darf ich zwei Zusatzscheinwerfer aufm Dach montieren :)


    Scheinwerfer für Nebellicht
    Zulässig für alle Kfz.-Klassen
    Anzahl: 2 Stück
    Farbe: Weiß oder Hellgelb
    Anbauhöhe: Nicht höher als die Scheinwerfer für Abblendlicht,
    min. 250 mm über dem Boden.
    Bei M1-Fz. und N1-Fz. max. 800 mm über dem Boden.
    Bei allen anderen Kfz.-Klassen keine Höhenbeschränkung.
    Anbaubreite: Max. 400 mm vom äußersten Punkt der Fahrzeugbreite.
    Elektrische Schaltung: Mit Abblend- und Fernlicht.
    Einschaltkontrolle: Vorgeschrieben. Eine unabhängige nicht blinkende Kontrollleuchte.


    wollte sowieso die Originalen einbauen :)


    Parkleuchten vorn
    Anbringung: Zulässig für Kraftfahrzeuge ≤ 6 m Länge und ≤ 2 m
    Breite. Für alle anderen Kraftfahrzeuge verboten.
    Anzahl: 2 Leuchten vorn und 2 Leuchten hinten
    oder 1 Leuchte auf jeder Seite.
    Farbe: Weiß
    Anbauhöhe: Bei M1-Fz. und N1-Fz. keine bes. Vorschriften.
    Bei allen anderen Kfz.-Klassen: Min. 350 mm,
    max. 1.500 mm (Ausn.: 2.100 mm).
    Anbaubreite: Max. 400 mm vom äußersten Punkt der Fahrzeugbreite.
    Sind nur 2 Leuchten angebracht, dann Anbau an den
    Fahrzeugseiten.
    Elektrische Schaltung: Die Parkleuchten müssen auch dann funktionieren,
    wenn keine anderen Leuchten eingeschaltet sind.
    Einschaltkontrolle: Zulässig. Ist eine vorhanden, so darf sie nicht mit der
    Kontrolleinrichtung für die Begrenzungs- und Schlussleuchten
    verwechselt werden können.
    Sonstige Vorschriften: In der Regel wird die Funktion der Parkleuchten von
    den Schluss- und Begrenzungsleuchten übernommen.


    hierzu hätte ich eine frage. ich könnte theoretisch vier Zusatzscheinwerfer auf dem Dach aufbauen. die mittleren als Fernlicht nutzen und die zwei aussen als Parkleuchten nutzen "natürlich nicht mit der H3 Birne ;) "
    da stellt sich die Frage, warum das alles? weil mir das mit vier Scheinwerfern vorne besser gefällt :D

  • Zitat

    Original von T4Caravelle
    Parkleuchten hast du schon ;)


    Mache mal Zündung und Licht aus und aktiviere den Blinker für rechts oder links ;)


    das weiß ich jaaaaa. ich suche eine Möglichkeit vier Zusatzscheinwerfer auf den Dach montieren zu können ohne das ich da jedesmal blechen musst wenn sie mich anhalten :/
    mir gefällt es optisch einfach besser ;)

  • meinst du das bei Wiki-T4:
    Arbeitsscheinwerfer:
    Arbeitsscheinwerfer dürfen mehrere am Fahrzeug verbaut werden, jedoch ist die Verwendung im Straßenverkehr nicht zulässig. Auch müssen Arbeitsscheinwerfer kein Prüfzeichen tragen.


    Schaltung
    Die Arbeitsscheinwerfer müssen unabhängig von anderen Scheinwerfern geschaltet sein. Eine Kontrollleuchte ist nicht vorgeschrieben, jedoch empfehlenswert.


    Montage
    Die Scheinwerfer können mittels stabilem halter vor z.B. dem Kühlergrill montiert werden oder an einem Frontschutzbügel (sogenannter Bullenfänger). Gegebenenfalls muss, wenn Fahrzeugmaße geändert wurden, eine Änderungsabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden.


    ich dachte mir das ich die direkt am Dach montiere. sowie ich das hier aber sehe, müsst ich sie dann eintragen lassen. oder?

  • Ich meine in dem Dekra PDF aus dem Forumslink.
    Klar kannste alle scheinwerfer auch aufs Dach bauen. In der Wiki das isn Beispiel ;)
    Und aufm Dachträger kannste dich austoben, das ist ladung ;)

  • Ne ne, Ladung ist nicht der ausschlaggebende Punkt, sondern die Höhe, bis zu der ein Fahrzeugteil nicht mehr den besonderen Vorschriften über die äußere Beschaffenheit genügen muß.


    Scheinwerfer und beispielsweise Außenspiegel gehen niemals in die Fahrzeugabmessungen mit ein und bedürfen zumindest was die Maße angeht niemals einer Eintragung.


    Manche Leute machen das zwar und manche TÜVer machen das auch, aber solche Teile verändern grundsätzlich nicht die Fahrzeugabmessungen;
    Antennen übrigens auch nicht, obwohl ja auch fest montiert.


    Fahrzeugteile (egal ob Scheinwerfer oder anderer Krams) dürfen nur keine scharfen Kanten hervorrufen.
    Was "scharfe Kanten" sind, das ist auch wieder in den Vorschriften geregelt.


    Das mit der Eintragung von Scheinwerfern, weil sie die Fahrzeugmaße verändern, streicht mal bitte aus der todo-Liste; das ist nicht notwendig.


    Und als Nachweis für meine unglaubliche Behauptung habe ich mal etwas recherchiert und das hier gefunden:


    Zitat

    (§32 (Satz 1) StVZO)
    Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln.
    Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

    • Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
    • Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,
    • vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 (ABl. EG Nr. L 103 S. 5),
    • lichttechnische Einrichtungen,
    • Ladebrücken in Fahrtstellung, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als 10 mm seitlich über das Fahrzeug hinausragen und die nach vorne oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden,
    • Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,
    • Reifenschadenanzeiger,
    • Reifendruckanzeiger,
    • ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Fahrtstellung und
    • die über dem Aufstandspunkt befindliche Ausbauchung der Reifenwände.


    Im selben Paragrafen steht auch etwas über die Ermittlung der Fahrzeuglänge, bei der ebenfalls die lichttechnischen Einrichtungen unberücksichtigt bleiben (von wegen Zusatzscheinwerfer, die vorne über die Stoßfängerplastik hinausstehen und so.)


    Bei der Fahrzeughöhe werden lichttechnische Einrichtungen nicht expliziert aufgeführt.
    Man kann aber davon ausgehen, dass die eventuellen Dachscheinwerfer auch hier bei der Ermittlung der Abmessungen von Rechts wegen unberücksichtigt bleiben.

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